Allgemeine Geschäftsbedingungen
Müller + Busmann GmbH & Co. KG§ 1 Gestaltungsfreiheit, Auftrag
(1) Müller + Busmann hat bei der Schaffung seiner Werke Gestaltungsfreiheit, soweit ihm vom Auftraggeber keine konkreten Vorgaben gemacht werden.
(2) Der Auftraggeber wird Müller + Busmann rechtzeitig die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Informationen und erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung stellen. Tatsachen und Daten, die für die Durchführung des Vertrages nützlich sind, wird er unaufgefordert mitteilen. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.
(3) Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Müller + Busmann zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist Müller + Busmann nur soweit verpflichtet, als dies schriftlich vereinbart wurde. Eine Haftung für diese Überprüfung übernimmt Müller + Busmann nur, sofern diese vertraglich besonders festgelegt ist.
(4) Die von Müller + Busmann aufgestellten Zeitpläne enthalten in jedem Fall nur Annäherungswerte. Eine vereinbarte Ausführungsfrist beginnt erst nach Vorlage der vom Auftraggeber gem. Ziffer 2 zu stellenden Unterlagen. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Designleistung erbracht worden ist. Die Ausführungsfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen wie Streik und Aussperrung und beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Müller + Busmann liegen, gleichviel, ob sie bei Müller + Busmann, einem Unterlieferer oder Sachverständigen eintreten, soweit solche Ereignisse die Fertigstellung der Ablieferung der Designleistung erheblich beeinflussen. Die vor bezeichneten Umstände hat Müller + Busmann auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Ereignisse wird Müller + Busmann dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
§ 2 Nutzungsrecht
(1) Müller + Busmann hat das alleinige Verwertungsrecht an seinen Entwürfen. Müller + Busmann überträgt das Nutzungsrecht an diesen Entwürfen nur in dem Umfange, der im Design-Vertrag schriftlich eingeräumt wurde und insofern, als es nachfolgend bestimmt ist. Sieht der Vertrag keine andere Regelung vor, überträgt Müller + Busmann lediglich ein einfaches Nutzungsrecht.
(2) Der Auftraggeber erwirbt nur ein Nutzen an Entwürfen von Müller + Busmann, die er realisiert.
(3) Nutzungen, die über den vereinbarten Nutzungsumfang hinausgehen, bedürfen der Einwilligung von Müller + Busmann.
(4) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von Müller + Busmann.
(5) Müller + Busmann verbleibt das Recht, Arbeitsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, auf seinen Namen schützen zu lassen. Müller + Busmann hat das Recht, Erfindungen, die von ihm in Zusammenhang mit dem Auftrag gemacht werden, auch im Rahmen anderer Aufträge und für andere Auftraggeber zu verwenden.
(6) Das Recht zur Nutzung der Dienstleistungen durch den Auftraggeber erlischt, wenn das in Rechnung gestellte Honorar von Müller + Busmann einen Monat nach Fälligkeit noch nicht bezahlt wurde und Müller + Busmann dem Auftraggeber zur Zahlung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, dass das Nutzungsrecht nach dem Ablauf der Frist in Fortfall gerät. Das Recht zur Nutzung der Dienstleistung erlischt ferner, wenn die Dienstleistung noch nicht bezahlt wurde und der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat, insbesondere Konkurs oder Vermögensverfall gerät oder die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen durchgeführt wird. Ein etwa übertragenes ausschließliches Nutzungsrecht des Auftraggebers erlischt auch nach erfolgter Bezahlung, wenn der Auftraggeber in Konkurs fällt, und das Nutzungsrecht bis zum Abschluss des Konkurses nicht vom Konkursverwalter übertragen wird. Es wandelt sich dann in ein einfaches Nutzungsrecht um.
(7) Müller + Busmann räumt seinem Auftraggeber ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Nutzungsrecht an von ihm zu erstellenden Designstudien ein. Diese dienen lediglich der Entwicklung von Lösungen und bereiten die Entscheidungsfindung zur Auswahl des Entwurfes vor.
(8) Müller + Busmann hat ein Auskunftsrecht über den Umfang der Nutzung des Auftraggebers.
§ 3 Besondere Urheberrechte
(1) Müller + Busmann hat das Recht auf Urhebernennung.
(2) Jegliche Änderung des von Müller + Busmann geschaffenen Werkes bedarf seiner Zustimmung.
§ 4 Honorar
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die im Design-Vertrag vereinbarten Honorare Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
(2) Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf das Honorar.
(3) Die Schaffung von Entwürfen ist vergütungspflichtig, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung weiterer Entwürfe sowie andere Zusatzleistungen werden gesondert berechnet. Sofern nichts anderes bestimmt wurde, sind für die Berechnung die Maßstäbe zugrunde zu legen, die durch den Hauptauftrag gesetzt sind.
(4) Müller + Busmann hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher Auslagen, die er bei der Abwicklung des Auftrages vernünftigerweise eingehen musste. Eine Reisetätigkeit von Müller + Busmann und die Vergabe von Fremdleistungen muss zuvor mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Fremdaufträge vergibt Müller + Busmann im Namen des Auftraggebers. Im Fall einer Reise stehen Müller + Busmann neben den Reisekosten auch die üblichen Reisespesen zu.
(5) Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten und Erhalt der Rechnung fällig und ohne Abzug zahlbar, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Ablieferung von Arbeitsteilen ist das Teilhonorar jeweils bei Ablieferung und entsprechender Rechnungsstellung fällig. Der Designer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend des erbrachten Arbeitsaufwandes zu verlangen. Auslagen und Kosten sind bei Erhalt einer hierüber angefertigten Rechnung fällig.
(6) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(7) Bei Zahlungsverzug kann Müller + Busmann Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.
§ 5 Originale und Modelle, Belegexemplare
(1) An den Arbeiten von Müller + Busmann werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an Müller + Busmann zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
(2) Müller + Busmann hat Anspruch auf für ihn kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe seines Designs hergestellt wurden sowie auf kostenlose Überlassung eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
(3) Müller + Busmann hat Anspruch auf Übergabe von je 10 Exemplaren eines Werbemittels, das für von ihm gestaltete Produkte hergestellt wurde. Müller + Busmann darf Ablichtungen der aufgrund seiner Vorschläge, Ideen oder Gestaltungen geschaffenen Produkte und Werbemittel veröffentlichen und zu seiner Eigenwerbung verwenden.
§ 6 Schadenersatzhaftung
(1) Müller + Busmann haftet nicht für Schäden, die durch sein Design oder die von ihm vorgeschlagene Konstruktion verursacht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von Müller + Busmann geschaffene Werk selbstständig auf seine Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit zu überprüfen. Die Verwertung der Arbeit von Müller + Busmann geschieht auf eigenes Risiko des Auftraggebers.
(2) Die von Müller + Busmann geschaffenen Werke sind persönliche geistige Schöpfungen. Müller + Busmann haftet nicht für ihre Neuheit.
(3) Eine eventuelle Haftung von Müller + Busmann für sich und seine Erfüllungshilfen beschränkt sich auf grob fahrlässige und vorsätzliche Handlungen. Für von einfachen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden besteht eine Haftung nur im Falle von Vorsatz.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
(1) Ergänzend gelten die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes, auch dann, wenn das von Müller + Busmann geschaffene Werk über die nötige Schöpfungshöhe nicht verfügt.
(2) Erfüllungsort für beide Teile ist Wuppertal.
(3) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die der Regelung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4) Gerichtsstand ist Wuppertal, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Müller + Busmann ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.